Zuchtrichtlinien
A. Voraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch | |
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1. | Jeder Züchter des EVBL e.V. ist verpflichtet, einen
Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger eines Züchters
geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten
Zwingernamen. Der Vorname, Zwingername plus Satzzeichen und
Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht
mehr als 25 Stellen haben. Eingetragene Zwingernamen sind
als Vorname unzulässig. Die Eintragung des Zwingernamen
erfolgt durch den EVBL e.V. |
2. | Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze
decken läßt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt
der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum. |
3. | Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden,
die in den Zuchtbüchern des EVBL e.V. oder eines anderen
anerkannten Vereins eingetragen sind und deren Besitzer Mitglied
im EVBL e.V. oder in einem anderen anerkannten Verband ist. |
B. Zuchteinschränkungen | |
5. | Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 9. Lebensmonates gedeckt werden.
Bei einer Frühdeckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats wird ein
tierärztliches Attest gegebenenfalls anerkannt. Der Vorstand entscheidet
über entsprechende Auflagen. |
6. | Eine Katze darf erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem letzten
Wurf wieder neu belegt werden. Bei einer Deckung, die mehr
als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, kann ein tierärztliches
Attest anerkannt werden, das die Frühdeckung aus medizinischen
Gründen befürwortet. Bei einer Deckung, die früher
als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, entscheidet der
Vorstand von Fall zu Fall über entsprechende Auflagen. |
7. | Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr
als 2 Würfe haben ( z.B. 1. Wurf am 1. März; 2.
Wurf am 10 August, der nächste Wurf darf erst wieder
ab dem 2. März des folgenden Jahres geboren werden.) |
8. | Verwandtenverpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern
ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender
Antrag an den Vorstand zu stellen, und zwar unter Beifügung
des fotokopierten Stammbaums der Paarungspartner und unter
Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Diese Unterlagen sind der
Geschäftsstelle in 4 facher Ausfertigung einzureichen.
Für die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen
tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Werden die
Jungtiere darin als gesund befunden, erhalten sie einen Stammbaum. |
9. | Rassekreuzungen im allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen
einer anderen Rasse darf nur erfolgen, wenn dies einem gut
durchdachten und geplanten Zuchtziel zum Positiven gereicht.
Es ist im Falle einer geplanten Rassekreuzung ein Antrag (
wie unter 8.) zu stellen. Die Zuchtordnung der aus einer Rassekreuzung
gefallenen Jungtiere zu einer der bestehenden Rassen und die
damit verbundene Eintragung ins Riex kann normalerweise ab
einem Mindestalter von 6 Monaten auf jeder deutschen Ausstellung
und des EVBL e.V. erfolgen. (Über Ausnahmeregelung entscheidet
der Vorstand). Voraussetzung hierfür ist die Bewertung
der Katze mit vorzüglich. Von dieser Zuordnung sind die
Tiere ,( ebenfalls im Riex) unter 13 x bei Langhaar und Semilanghaar,
bzw. unter 26 x bei Kurzhaar einzutragen. Die Ausstellung
der Stammbäume kann bis zur entsprechenden Zuordnung
zurückgestellt werden. Bevor diese Tiere für die
Zucht eingesetzt werden, sollte vorher mit dem Vorstand Rücksprache
genommen werden. |
10. | Farbverpaarungen, die beantragt werden müssen: Für Paarungen zwischen grünäugigen und kupfer- bzw. blauäugigen Katzen ( siehe Standard) muß ein begründeter Antrag an den Vorstand gestellt werden. Eine Ausnahme hierfür bildet die Rasse der Siamesen, Orientalen, Balinesen und Javanesen. Die Jungtiere aus diesen Verpaarungen können ab einem Mindestalter von 6 Monaten auf jeder deutschen Ausstellung eines anerkannten Vereins des EVBL e.V. erfolgen ( über Ausnahmeregelung entscheidet der Vorstand ). Erfolgt keine Vorstellung oder ist eine Einstufung nicht möglich, so wird der Stammbaum unter X diverse Farben erstellt. Auch die unter X eingetragenen Tiere dürfen nach Genehmigung durch den Vorstand zur Zucht herangezogen werden. |
11. | Im allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater einzusetzen,
die auf einer Ausstellung mindestens ein "Vorzüglich"
erhalten haben. |
12. | Bei Verstößen gegen die geltenden Zuchtrichtlinien
werden 2 Verwarnungen des Vorstandes ausgesprochen, bei weiteren
Verstößen berät der Vorstand über den
Ausschluß aus dem Verein.
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C. Wurfmeldungen und Stammbäume | |
13. | Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 10 Wochen unter Einsendung
der Wurfmeldung und der fotokopierten Stammbäume der Elterntiere, sowie
Titelnachweis bei der Geschäftsstelle zu melden. Farben, Geschlecht und
Namen können, soweit diese noch nicht festgestellt werden können,
nachgemeldet werden. |
14. | Nur Mitglieder unseres Vereins können Stammbäume
für Jungtiere beantragen. Es müssen alle in einem
Zwinger geborene Jungtiere registriert werden. Nur der eingetragene
und bei uns registrierte Besitzer kann Stammbäume für
Jungtiere beantragen. Ist der bei uns eingetragene Besitzer
nicht identisch mit demjenigen, der derartige Dienstleistungen
bei uns erbittet, werden die Wurfmeldungen zurückgewiesen. |
15. | Es werden nur Deckbescheinigungen von Personen anerkannt,
die Mitglieder des EVBL e.V. oder eines anderen anerkannten
Vereins sind. Bei einer Nichtmitgliedschaft des Deckkaterbesitzers
wird der Kater als Vatertier nicht eingetragen. Er erscheint
im Stammbaum der Jungtiere nicht als registriert, ohne Rasse,
Farbe und Vorfahren. Dies bleibt auch bei den Folgegenerationen
gleichermaßen erhalten. |
16. | Für jedes im E.V.B.L. e.V. registrierte Jungtier wird ein Stammbaum bis zu 4 Ahnengenerationen erstellt . Die Stammbäume für die Jungtiere werden dem Züchter zugesandt. |
16.1 | Jeder Züchter des E.V.B.L.e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen jedes Tieres zugefügt, dass in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt. Ohne Zwingernahme darf nicht gezüchtet werden. Ein Züchter im E.V.B.L.e.V. ist nur und ausschließlich dem E.V.B.L.e.V. Zuchtbuch verpflichtet. Er darf Stammbäume nur im E.V.B.L.e.V. beantragen. |
17. | Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen
können nach einer Richterbewertung auf einer deutschen
Ausstellung mit Abzeichnung durch den Vorstand oder außerhalb
von Ausstellungen durch einen Zuchtbuchwart benannten Richter
erfolgen. Namens- und Geschlechtsänderungen in bereits
erstellten Stammbäumen können auf Antrag vom Zuchtbuchwart
ausgeführt werden. Eigenmächtige Änderungen
in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den
Stammbaum ungültig. Verstöße dieser Art werden
vom Vorstand geahndet.
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D. Katzenhaltung, Deckkater, Impfung, An- und Verkauf | |
18. | Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden
Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen
Katzenseuche und Schnupfen haben. Die Gültigkeitsdauer
der Impfung bescheinigt der Tierarzt. Es wird empfohlen, alle
medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchzuführen
( z.B. Elisa- Test, Leukose- Impfung). Katzen und Kater sollen
frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten, hygienischen
Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet
werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut
geimpft sein, oder- je nach Ausstellungsbedingungen- eine
entsprechende amtstierärztliche Bescheinigung haben. |
19. | Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer
Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken,
sollten Ausstellungstiere erst 8 Tage nach dem Besuch einer
Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner
aus einem anderen Zwinger kommt. Es dürfen nur Zuchtkatzen
angenommen werden, die Mitglied unseres Vereins oder eines
anderen anerkannten Vereins sind. |
20. | Sobald die gedeckte Katze beim Katzenbesitzer abgeholt wird, ist die gefor- derte Deckgebühr zu zahlen. Der Katzenbesitzer erhält vom Deckkaterbesitzer sofort einen ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein und eine Fotokopie des Katerstammbaums. Der Deckkaterbesitzer bescheinigt damit, dass der angegebene Kater tatsächlich der Vater der zu erwartenden Jung- tiere ist. Bleibt die Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkaterbesitzer inner- halb von 7 Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall hat der Katzenbesitzer für sein Tier noch eine Deckung frei. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater zusammengehalten bzw. gebracht werden. Der Zuchtkater soll mindestens 4 Tage zwischen den Deckakten pausieren. Nach der Trennung von dem Kater darf die Katze frühestens 3 Wochen danach mit einem anderen Partner zusammen kommen. |
21. | Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoofachgeschäfte
und Versuchsanstalten ist strengstens verboten. Eine bloße
Vermittlung über eine Zoohandlung, bei der das Tier bis
zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist erlaubt. Ein Verstoß
zieht den sofortigen Ausschluß nach sich. |
22. | Die Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter
von 12 Wochen und erst dann, wenn sie die vorschriftsmäßigen
Impfungen gegen Katzenseuche erhalten haben, abgeben. Die
jungen Katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei
sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, daß
diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden,
werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Vorstand des betreffenden
Vereins weitergeleitet. |
23. | Der Stammbaum gehört zur Katze. Stammbaum und Impfpass
sind dem jeweiligen neuen Besitzer auszuhändigen. |
24. | Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige
Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren.
Es wird empfohlen, ein sog. Züchterbuch anzulegen. |
25. | Stellt ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren
eine ansteckende Krankheit fest, so muß er dies unverzüglich
der Geschäftsstelle melden. In diesem Falle sollte er
in seinem eigenen Interesse keine Ausstellungen besuchen und
sich selbst eine Zwingersperre auferlegen. Nachdem der Tierbestand
wieder frei von Krankheiten ist, wird eine 3 monatige Zwingersperre
dringend notwendig sein.
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E. Zuchtbuchregeln | |
26. | Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden
Bestimmungen des EVBL e.V. zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben
bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit
vom Zuchtbuchwart in den Eintragungspapieren der Tiere und
deren Nachkommen geändert werden ( zu Farbänderungen
siehe Pkt.18). Die entstehenden Kosten übernimmt der
Züchter. |
27. | Bei Unklarheiten bezüglich der Rasse und der Farbe empfehlen
wir, das Tier bei einer Ausstellung in der Novizenklasse vorzustellen
und begutachten zu lassen. |
28. | Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich an die vom Vorstand des EVBL e.V. eingesetzten Fachberater der einzelnen Rassen. |
gez. Der Vorstand |